Berliner Testament

Kaum ein weiterer Begriff wie das Berliner Testament führt zu unterschiedlichem Verständnis. Richtig ist, dass in einem sog. Berliner Testament sich die Ehegatten zuerst als Erben und dann gemeinsame Kinder oder Dritte als Erben des Letztversterbenden einsetzen. Mit Zwei einfachen Sätzen ist ein solches Testament errichtet.

„Hiermit setzen wir uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Letztversterbenden von uns sollen gleichanteilig unsere gemeinsamen Kinder sein.“

Ein solches Testament ist einfach zu errichten. Aufgrund der zunächst stimmigen Zielsetzung werden jedoch häufig schwerwiegende, ungünstige Rechtsfolgen übersehen, die durch erbrechtliche Beratung hätten vermieden werden können.

Ein Berliner Testament ohne rechtliche Beratung zu erstellen, birgt viele Risiken. Häufig werden die sich ergebenden Folgen nicht bis zum Ende gedacht. Sind die Schlusserben benannt? Wer ist Ersatzerbe? Was, wenn die Kinder vor den Eltern versterben? Sind Vermächtnisse nach dem ersten Erbfall oder dem Schlusserbfall zu erfüllen?

Zur Klärung der vorgenannten Fragen finden Sie im Internet häufig Hinweise und entsprechende Muster. Diese sollten Sie jedoch nie ungeprüft übernehmen. Eine sinnvolle Gestaltung Ihres letzten Willens unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf der individuellen Betrachtung.

Pflichtteil und Berliner Testament

Häufig unbeachtet bleibt, dass die Kinder bei 1. Erbfall (einer der Ehegatten verstirbt) einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehepartner haben, der in Geld auszugleichen ist. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder ist ein in Geld zu erfüllender Zahlungsanspruch. Besteht das Vermögen der Eheleute im Wesentlichen aus einer Immobilie, kann das den überlebenden Ehegatten in ernsthafte Liquidationsprobleme bringen. Machen die oder eines der Kinder einen Anspruch auf den Pflichtteil geltend, muss in einem solchen Fall der überlebende Ehegatte über ausreichendes Barvermögen verfügen, um diese Ansprüche zu erfüllen. Ist nicht ausreichend Barvermögen vorhanden, droht im schlimmsten Fall der Verlust der Immobilie. Gänzlich übersehen wird häufig, dass auch die Sozialbehörde gegen den Willen eines Kindes den Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, wenn ein Kind Sozialleistungen bezieht. Erbrechtliche Beratung hilft Ihnen, eine solche Gefahr zu erkennen und die richtigen Formulierungen zu finden, um diese auszuschließen.

Erbschaftssteuer und Berliner Testament

Auch, wenn für Ehegatte und Kinder recht hohe Freibeträge vorgesehen sind (Ehegatte 500.000,00 €, Kinder jeweils 400.000,00 €), unterliegt zunächst jeder Erbfall der Erbschaftssteuer. Setzen sich die Eheleute durch das Berliner Testament gegenseitig zu alleinigen Erben und enterben so ihre Kinder, bleiben die Erbschaftssteuerfreibeträge für den 1. Erbfall ungenutzt, was bei größerem Vermögen fatale Auswirkungen haben kann. Durch steigende Immobilienpreise, werden dann evtl. schon bei einem einzigen Mehrfamilienhaus in einer Stadt wie Dortmund, Erbschaftssteuern beim überlebenden Ehegatten fällig. Dagegen kann ein Fünfzigjähriger zu Lebzeiten ein ertragreiches Mehrfamilienhaus mit zweistelligem Millionenwert in der Münchener Innenstadt steuerfrei im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge auf seine Nachkommen übertragen. Erbrechtliche Beratung unter Einbeziehung Ihres Steuerberaters hilft Ihnen, eine ungeahnte Steuerlast zu erkennen, zu verringern oder gänzlich zu verhindern.

Bindungswirkung und Berliner Testament

Errichten Eheleute ein Berliner Testament, geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass die dort getroffenen Verfügungen (Gegenseitige Erbeinsetzung, Schlusserbenbestimmung) Bindungswirkung haben. Der überlebende Ehepartner ist daher -ohne entsprechende Regelung- nicht in der Lage, erneut zu testieren oder das Testament gänzlich aufzuheben. Was, wenn die eingesetzten Schlusserben sich anders entwickeln, als zunächst gedacht?

Auch kann die Bindungswirkung schon zu Lebzeiten der Eheleute zu Problemen führen, da das Berliner Testament nicht durch einen Ehegatten allein auf normalem Wege widerrufen werden kann. Verliert einer der Eheleute die Testierfähigkeit kann dies für den überlebenden Ehegatten zu großen Problemen führen. Erbrechtliche Beratung hilft Ihnen, die Bindungswirkung aufzuheben oder so zu steuern, dass der überlebende Ehegatte innerhalb gewisser Grenzen frei verfügen kann. 

Berliner Testament und die Sozialgesetzgebung

Die Eheleute sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, dass sie gemeinsam nutzen. Nach dem Ableben des ersten Ehepartners wird der andere Ehepartner aufgrund des Berliner Testaments Alleinerbe und somit Alleineigentümer der Immobilie. Wird der überlebende Ehepartner pflegedürftig, muss aus dem Haus auszuziehen und reichen die Einnahmen aus der Rente nicht aus, um die Kosten der Pflegekosten zu zahlen, droht der Verlust der Immobilie. Erbrechtliche Beratung hilft Ihnen, solche Probleme zu erkennen und vorzubeugen.

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