Notar für Überlassungs-verträge
Was ist ein Schenkungs- und Überlassungsvertrag? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen im Überblick.

Schenkungs- und Überlassungsvertrag – das Wichtigste auf einen Blick

Ein sogenannter Überlassungsvertrag, auch als Schenkungsvertrag oder Schenkung bezeichnet, ist ein Vertrag, in dem ein Eigentümer einer Sache, das Eigentum auf einen anderen Überträgt, sich selbst aber den Gebrauch oder die Nutzung vorbehalten kann.

Egal, ob Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten zum Beispiel Ihrem Ehepartner überlassen möchten, oder ob Sie einem Familienmitglied Vermögen oder beispielsweise eine Immobilie übertragen möchten – ein Überlassungsvertrag kann zum Beispiel aus steuerlichen Gründen oder für eine günstige Haftungsverteilung aufgesetzt werden und sichert Sie ab.

Als erfahrener Notar berät Herr Dr. Udodi Onyeukwu Sie gerne zu den Möglichkeiten von Überlassungsverträgen und wir übernehmen die Vertragsgestaltung in Ihrem Interesse. Dank langjähriger Erfahrung kennen wir die Möglichkeiten und garantieren Ihnen eine individuelle Vertragsgestaltung, maßgeschneidert auf Ihre Bedürfnisse.

Überlassungsverträge – wann kommen sie zum Einsatz?

Ob Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung von Eigentum zu Lebzeiten – Überlassungsverträge werden eingesetzt, um die Überlassung vertraglich zu regeln und den übertragenden Eigentümer abzusichern. Dabei ist es unerheblich, ob für die Überlassung eine Gegenleistung, zum Beispiel in Form von Nutzungsrechten einer Immobilie, oder keine Gegenleistung erbracht wird.

Die vorweggenommene Erbfolge, also die lebzeitige Überlassung von Vermögenswerten ist oft steuerlich motiviert.

Verschiedene Formen von Überlassungen

Es gibt neben der Schenkung ohne Gegenleistung auch verschiedene andere Varianten, bei denen ein Überlassungsvertrag sinnvoll werden kann.

Besonders, wenn es um die Übertragung einer Immobilie geht, sollten sich Veräußerer vertraglich absichern, wenn das Wohnhaus zum Beispiel an die Kinder weitergegeben wird. Dabei gibt es verschiedenste Möglichkeiten in Überlassungsverträgen.

Häufige Überlassungen

Häufig ist an die Überlassung auch ein Wohnungs- oder Nutzungsrecht (Nießbrauch) gebunden. Zum Beispiel kann ein Rückforderungsrecht festgelegt werden, für den Fall dass beispielsweise:

Ein Überlassungsvertrag vom Notar kann außerdem eine steuerfreie Übertragung von Familienvermögen sichern, indem steuerliche Freibeträge möglichst oft und frühzeitig ausgenutzt werden. Im Schenkungsvertrag kann zum Beispiel auch festgeschrieben werden, dass andere, nicht begünstigte Geschwister ausbezahlt werden. Ein Notar berät Sie umfassend zu den Möglichkeiten und der Vertragsgestaltung in Ihrem Interesse.

Die Schenkungsteuer – worauf müssen Sie achten?

Für die Übertragung Ihres Vermögens durch eine Schenkung oder Vererbung fallen in Deutschland Steuern an. Dabei gibt es jedoch gewisse Freibeträge. Erst wenn diese überschritten sind, wird die die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer festgesetzt.

Die Freibeträge in der Übersicht: 

Nach Ablauf von 10 Jahren können die Freibeträge der Schenkungssteuer erneut in Anspruch genommen werden. Deshalb lohnt es sich bei großen Vermögenswerten frühzeitig mit der Übertragung des Vermögens zu beginnen.

Die Höhe der Steuern richtet sich nach dem Verkehrswert, der von der Finanzverwaltung bewertet wird. 

Unsere Rechts­anwälte

Dr. Udodi Onyeukwu LL.M.
Rechtsanwalt & Notar
Erhard Steller
Rechtsanwalt & Notar a.D. (bis 2021)
Armin Kossack
Rechtsanwalt

Ihr erfahrener Notar in Dortmund – für Überlassungsverträge und mehr

Sie möchten einen Überlassungsvertrag, bzw. einen Schenkungsvertrag professionell bei einem Notar aufsetzen lassen? Dann sind Sie in unserer Kanzlei in Dortmund genau richtig. Wir beraten Sie gerne umfangreich und neutral zu den Möglichkeiten und setzen den Vertrag nach Ihren Wünschen und in Ihrem Interesse um.

Dank unserer Erfahrung als Notar helfen wir Ihnen selbstverständlich auch bei allen anderen notariellen Belangen und unterstützen Sie zum Beispiel als Notar im Erbrecht für die Testamentsgestaltung oder als Notar für Eheverträge.

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